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Umweltplanung und Artenschutz

Das Ingenieurbüro SHN in Chemnitz ist Ihr kompetenter Partner für Ingenieurdienstleistungen im Bereich der Umweltplanung.

Die Umweltplanung ist ein wesentlicher Bestandteil bei der Planung und Realisierung von Vorhaben. Sie begleitet das Vorhaben während des gesamten Planungs- und Realisierungsprozess, angefangen mit der Vorplanung, über die Genehmigungs- und Ausführungsplanung bis hin zur Realisierung. Dabei gilt: Je früher die Belange von Umwelt und Natur im Planungsprozess berücksichtigt werden, desto kleiner sind die Hürden, die hierdurch im weiteren Verlauf auftreten können. Das spart nicht nur Zeit, sondern auch zusätzliche Kosten. Wir stehen Ihnen mit unseren Mitarbeitern in jeder Projektphase zur Seite.
Schon bei der Projektentwicklung ist ein wichtiger Teil die Standorterkundung. Bei der Wahl eines geeigneten Standorts können die Belange der Umwelt berücksichtigt werden, was den weiteren Planungsprozess wesentlich vereinfachen kann. Auch mögliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft können in der ersten Planungsphase bereits einbezogen werden. Darüber hinaus gilt es festzustellen, welche Unterlagen und Gutachten während der Genehmigungsphase erforderlich werden könnten. In dieser frühen Phase stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite und erörtern mit Ihnen die möglicherweise notwendigen umweltfachlichen Unterlagen. Auch Standorterkundungen, z.B. Biotopkartierungen, können teilweise schon jetzt durchgeführt werden.
In der Genehmigungsplanung werden die Planungsunterlagen der Vorplanung in Form eines Antrags mit den ggf. umweltplanerischen Unterlagen zusammengeführt und der Behörde übermittelt. Hier zahlt sich eine frühe Berücksichtigung der Umweltbelange aus da bereits bekannt ist, welche umweltfachlichen Unterlagen (Gutachten, Berichte, etc.) notwendig sind. In dieser Phase können wir Ihnen eine Vielzahl an auf Ihr Vorhaben zugeschnittenen Leistungen anbieten. Dazu zählen Gutachten (Luftschadstoffe, Lärm), wasserrechtliche Fachbeiträge, artenschutzrechtliche Fachbeiträge, Umweltverträglichkeitsuntersuchungen und Unterlagen zu Vorprüfungen zur Feststellung der UVP-Pflicht, Verträglichkeitsprüfungen und -vorprüfungen mit Natura 2000-Gebieten (FFH-Verträglichkeitsprüfung, SPA-Verträglichkeitsprüfung), Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierungen, und landschaftsplanerische Unterlagen (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Grünordnungsplan, Landschaftsplan). Wir beraten Sie gerne und erstellen Ihnen ein individuelles Angebot.
Nach erteilter Genehmigung (respektive Planfeststellungsbeschluss) kann ein Vorhaben realisiert werden. Sowohl bei der Ausführungsplanung, als auch während der Realisierung begleitet die Umweltplanung das Vorhaben weiter (z.B. durch Umweltbaubegleitung).

Unsere Planungsleistungen umfassen:

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UNVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP), STRATEGISCHE UMWELTPRÜFUNG (SUP)

Umweltprüfungen (UVP und SUP) werden im Rahmen von Zulassungsverfahren von Vorhaben, Plänen oder Programmen durch die zuständige Genehmigungsbehörde durchgeführt. Den gesetzlichen Rahmen bildet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Dazu bestehen in einigen Bundesländern auch länderspezifische Gesetze zur UVP.

Im Rahmen von Umweltprüfungen gilt es die Auswirkungen eines geplanten Vorhabens, Plans oder Programms auf die Umwelt und ihre Schutzgüter zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Bei der Bewertung geht es darum festzustellen, ob die durch das geplante Vorhaben, den Plan oder das Programm hervorgerufenen Auswirkungen als erheblich einzustufen sind. Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung schutzgutspezifischer Fachgesetze (bspw. BBodSchG, WHG, TA Luft etc.) bzw. verbal-argumentativ nach aktuellem Stand der Wissenschaft, wenn entsprechende Fachgesetze oder Grenzwerte fehlen.

Das Erfordernis einer Umweltprüfung richtet sich nach der Art des geplanten Vorhabens, Plans oder Programms und kann anhand der Anlagen 1 (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben) und 5 (Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“) des UVPG ermittelt werden. Für Vorhaben, die in der Anlage 1 des UVPG aufgeführt sind, kann je nach festgelegten Leistungs- und Schwellenwerten auf die Durchführung einer UVP verzichtet werden, wenn eine allgemeine oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass durch das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und ihrer Schutzgüter zu erwarten sind.

Eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls wird durchgeführt, wenn durch das geplante Vorhaben unter „normalen Umständen“ keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, jedoch besondere örtliche Gegebenheiten, wie bspw. besonders empfindliche Biotope, vorliegen. Werden „besondere örtliche Gegebenheiten“ festgestellt, erfolgt im nächsten Schritt automatisch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls wird als überschlägige Prüfung durchgeführt. Dabei wird auf Grundlage der vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen abgeschätzt, ob erhebliche nachteilige Auswirkungen ausgeschlossen werden können. Ist dies nicht der Fall, wird die UVP-Pflicht für das geplante Vorhaben festgestellt.

Umweltprüfungen werden immer von der zuständigen Genehmigungsbehörde durchgeführt. Der UVP-Bericht (ehem. Umweltverträglichkeitsuntersuchung UVU oder Umweltverträglichkeitsstudie UVS genannt) dient dabei als Entscheidungsgrundlage und enthält alle entscheidungsrelevanten Angaben des Vorhabenträgers zum Vorhaben nach § 16 UVPG.

Sind spezielle Fachgutachten z.B. Immissionsprognosen, Schallgutachten etc. erforderlich, so sind diese in den UVP-Bericht einzuarbeiten. Das setzt voraus, dass solche Gutachten zur Bearbeitung des UVP-Berichts vorliegen.

Neben UVP-Berichten zu Vorhaben, die hausintern geplant werden, nehmen wir auch externe Aufträge entgegen. Hierbei ist eine schnelle und umfangreiche Zuarbeit des Auftraggebers bzw. des Planungsbüros zwingend erforderlich.

Um gute Voraussetzungen für Ihr Vorhaben zu schaffen arbeiten wir eng mit den zuständigen Behörden zusammen. Dabei werden sowohl räumliche (Untersuchungsgebiet) als auch thematische Anforderungen an den UVP-Bericht abgestimmt.

Unsere Leistungen im Rahmen der Erarbeitung eines UVP-Berichts sind im Folgenden zusammengefasst. Abhängig vom geplanten Vorhaben, Plan oder Programm sowie vom Umfang und Schwierigkeitsgrad und den örtlichen Gegebenheiten können einzelne Punkte wegfallen oder aufgrund spezieller Anforderungen ergänzt werden.

  1. Arbeitsaufnahme
    • Sichtung der zur Verfügung gestellten Unterlagen (Anträge, Gutachten, Behördenentscheidungen)
    • GIS-gestützte Vorerkundung des Vorhabenstandorts (inkl. Prüfung auf mögliche Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten und des Artenschutzes)
    • Ortstermin
    • Erarbeitung der voraussichtlichen Schwerpunkte des UVP-Berichts und einer diesen angepassten Vorgehensweise
  2. Recherche zur aktuellen Rechtslage (aktuelle Gerichtsurteile)
  3. Scoping-Termin (sofern erforderlich) und Abstimmung des Untersuchungsrahmens mit der Genehmigungsbehörde (kann entfallen)
  4. Erstellen des vorläufigen UVP-Berichts zur Abstimmung mit dem Auftraggeber mit bewehrter Gliederung nach den inhaltlichen Vorhaben der Anlage 4 des UVPG
    • Ermittlung der Wirkfaktoren und der Wirkungspfade gegliedert nach
      • baubedingten Wirkfaktoren,
      • anlagenbedingten Wirkfaktoren und
      • betriebsbedingten Wirkfaktoren.
    • Festlegung des Untersuchungsgebiets (wenn nicht bereits im Untersuchungsrahmen geschehen)
    • Ermittlung der vom Vorhaben betroffenen Schutzgüter
    • Beschreibung des Zustands der Schutzgüter im Untersuchungsgebiet (Raumanalyse)
    • Beschreibung der möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter durch das Vorhaben (Wirkungsanalyse) und Bewertung der Erheblichkeit entweder
    • nach gesetzlichen Grenzwerten (wenn vorhanden) ansonsten
    • verbal-argumentativ.
  5. Erstellen der Endfassung inkl. allgemein verständlicher nichttechnischer Zusammenfassung und kartografischen Darstellungen (sofern erforderlich)

Erforderlich für die Arbeitsaufnahme sind ein Genehmigungsantrag oder sonstige Unterlagen, die das Vorhaben ausführlich, vollumfänglich und klar verständlich beschreiben, sämtliche bereits vorhandenen umweltfachlichen Gutachten (bspw. FFH-Verträglichkeitsprüfung/ Vorprüfung, UVP-Vorprüfung, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Fachbeitrag WRRL) und Aussagen zu Eingriffen in Natur und Landschaft sowie Ausgleichs-/ Kompensationsmaßnahmen (Landschaftspflegerischer Begleitplan).

Kontaktdaten von Herrn Peters

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FFH-VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (FFH-VP), FFH-VORPRÜFUNG

Liegt der Standort eines Vorhabens, von dem Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, innerhalb oder in der Nähe von FFH-Gebieten, so ist gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG im Rahmen des Zulassungsverfahren eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) durchzuführen. Damit setzt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG (ugs. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder kurz FFH-Richtlinie) um. Diese dient „zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“.

FFH-Gebiete werden für besonders schützenswerte Lebensraumtypen (LRT), Tiere und Pflanzen ausgewiesen und unterliegen einem strengen Schutz. In Schutzgebietsverordnungen o.ä. sowie in Managementplänen sind Schutzziele, Erhaltungsziele und Schutzzweck festgesetzt. Diese bilden die Grundlage und den Maßstab der FFH-VP.

Die Prüfung auf FFH-Verträglichkeit erfolgt in zwei Schritten:

  1. FFH-Vorprüfung
    Ist das Vorhaben grundsätzlich geeignet, das FFH-Gebiet nachhaltig und erheblich zu beeinträchtigen? Gibt es Hinweise darauf, dass Beeinträchtigungen durch das Vorhaben tatsächlich eintreten werden/ zu erwarten sind?
  2. FFH-Verträglichkeitsprüfung
    Sind Anhaltspunkte gegeben, erfolgt eine detaillierte Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf dessen Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets.

Im Rahmen unserer Tätigkeit stimmen wir uns mit der zuständigen Behörde über die erforderlichen Prüfschritte ab. Dabei kann bereits nach dem ersten Prüfschritt feststehen, dass das Vorhaben FFH-verträglich ist und keiner weiteren Betrachtung bedarf.

Ist eine vollständige FFH-VP erforderlich, so werden wir das weitere Vorgehen ebenfalls mit der zuständigen Behörde abstimmen. Es gilt zu klären, ob Kartierungsarbeiten notwendig sind, ob es fundierte Daten zum FFH-Gebiet gibt und inwieweit weitere Gutachten (z.B. Schadstoffimmissionsprognosen, Schallgutachten etc.) erforderlich sind.

Unsere Leistungen zur FFH-VP im Überblick:

  1. FFH-Vorprüfung
    • Feststellung der möglicherweise betroffenen FFH-Gebiete
    • Recherche zum Schutzzweck und den Erhaltungszielen
    • Überschlägige Ermittlung der Wirkfaktoren und deren Wirkräume auf Grundlage von vorliegenden Gutachten (z.B. Immissionsprognose, Schallgutachten)
    • Festlegung des Untersuchungsgebiets
    • Überschlägige Prüfung der zu erwartenden Auswirkungen auf das FFH-Gebiet
  2. FFH-Verträglichkeitsprüfung
    • Detaillierte Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Gebiete
    • Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Erhaltungsziele und die Vereinbarkeit mit den relevanten gesetzlichen Grundlagen und Managementplänen
    • Ggf. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen gem. § 34 Abs. 3 BNatSchG bei Feststellung erheblicher Beeinträchtigungen durch das Vorhaben

Im Rahmen eines Berichts wird die FFH-Verträglichkeitsprüfung als Bestandteil der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren mit eingereicht.

Kontaktdaten von Herrn Peters

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LANDSCHAFTSPFLEGERISCHE BEGLEITPLANUNG (LBP), EINGRIFFSREGELUNG

Bei Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, ist in der Regel eine landschaftspflegerische Begleitplanung erforderlich. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) werden Eingriffe in Natur und Landschaft beschrieben und mögliche, durch das Vorhaben hervorgerufene Konflikte ermittelt. Wesentlicher Bestandteil des LBP ist die Planung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung/ Minimierung und zum Ausgleich von Eingriffen. Auf Grundlage der Maßnahmen erfolgt die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung.

Ziel der landschaftspflegerischen Begleitplanung ist der Erhalt der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts durch baubegleitende Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich von unvermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft.

Die Umsetzung der im LBP geplanten Maßnahmen wird meist im Rahmen einer anschließenden Umweltbaubegleitung (UBB) während der Realisierung des Vorhabens überprüft.
Im Rahmen der Tätigkeit erfolgt eine enge Abstimmung mit den zuständigen Behörden über die möglichen Maßnahmen und deren Umsetzung.
Unsere Leistungen zum LBP im Überblick:

  • Beschreibung und Bewertung des aktuellen Zustands der Umwelt im Eingriffs- und Wirkraum des Vorhabens
    • Auswertung von Geodatensätzen
    • Ermittlung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft
    • Biotopkartierung
    • Faunistische Untersuchungen (z.B. Brutvogelkartierung, Fledermauskartierung)
  • Ermittlung der geplanten Eingriffe
  • Konfliktanalyse
  • Maßnahmenplanung und Bilanzierung
    • Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Eingriffen
    • Ausgleichsmaßnahmen bei unvermeidbaren Eingriffen
  • Kartografische Darstellungen nach Erfordernis
  • Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplans

Bei Bedarf erstellen wir anschließend gerne für Sie ein auf den LBP angepasstes Angebot für eine Umweltbaubegleitung (UBB).

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UMWELTBERICHTE, GRÜNORDNUNGSPLÄNE
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ARTENSCHUTZGUTACHTEN (ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG, SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG, OBJEKTGUTACHTEN)

Bei Vorhaben jeglicher Art sind die Regelungen des besonderen Artenschutzes und insbesondere die Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG zu berücksichtigen. Unter die Zugriffsverbote fallen das Tötungsverbot, das Störungsverbot und das Schädigungsverbot. Vereinfacht gesagt sind Handlungen, die zu Tötung oder Verletzung von besonders geschützten Tieren, zu Störungen von besonders und streng geschützten Tieren während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- und Wanderungszeiten sowie zur Beschädigung, Zerstörung oder Entnahme von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen, verboten.

Aus der Vielzahl der besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten in Deutschland sind bei Vorhaben i.d.R. nur die europarechtlich geschützten Arten (Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie europäische Vogelarten) und solche Arten, für die Deutschland in besonderer Weise Verantwortung trägt, zu berücksichtigen. Bei Objektgutachten, z.B. im Rahmen von Abriss- und Sanierungsvorhaben, reicht meist eine Betrachtung typischerweise gebäudebewohnender Tierarten (insbesondere Vögel und Fledermäuse aus).

In der Bauleitplanung, in sonstigen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sowie in Verfahren, die der Zulassungsentscheidung (z.B. zur Erlangung einer Baugenehmigung oder einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung) dienen, ist daher im Rahmen von artenschutzrechtlichen Prüfungen zu beurteilen, ob gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird oder werden kann. Ein möglicher Verstoß kann dann durch geeignete Vermeidungs- und Minimierungs- oder funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahmen verhindert, oder durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit Ausgleichsmaßnahmen zugelassen werden.

Unabhängig von der Art des Vorhabens und des damit verbundenen Eingriffs ist für die artenschutzrechliche Bewertung umfassende Kenntnis der planungsrelevanten Arten im Einwirkungsbereich notwendig. Basierend auf Bestandsdaten, die bei den Naturschutzbehörden abgefragt werden, ist meist auch die Untersuchung der planungsrelevanten Arten sinnvoll.

Dazu arbeiten wir mit verschiedenen Kartierbüros in ganz Deutschland zusammen, um sämtliche Artengruppen durch Spezialisten untersuchen zu lassen und so eine belastbare Datengrundlage für die artenschutzrechtliche Bewertung zu erhalten.

Daneben führen wir auch eigene Erfassungen für verschiedene Artengruppen durch (siehe auch Faunistische Sonderuntersuchungen – weiter unten).

Gerne beraten wir Sie schon in der Vorplanung zum Thema Artenschutz. Sprechen Sie uns dazu gerne an.

Kontakdaten von Herrn Peters

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KARTIERUNGEN, FAUNISTISCHE SONDERUNTERSUCHUNGEN (FSU)

Im Rahmen von Genehmigungsplanungen sind oft Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen erforderlich. Dazu gehört u.a. die Betrachtung der Schutzgüter Natur und Landschaft sowie vorkommender und geschützter Tiere und Pflanzen. Im Rahmen der Planungen sollen Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter bereits im Vorfeld vermieden oder wenn notwendig, ausgeglichen werden.

Wir bieten dazu die eigene Erhebung von Bestandsdaten, Kartierungen und die fachliche Auswertung vorliegender Erfassungen im Rahmen von Vegetationskartierungen (FFH-, LRT, Biotop- und Nutzungskartierungen) sowie faunistischen Sonderuntersuchungen (Amphibien und Reptilien, Fledermäuse, Tagfalter und Nachtfalter, Heuschrecken, Libellen, Käfer u.a.).

Erfassung von Fledermausaktivität

Zur Feststellung von Fledermausaktivität im Einwirkungsbereich des Vorhabens oder im betroffenen Objekt stehen uns folgende Systeme zur Verfügung:

  • Passive Erfassung (stationär): Elekon BATLOGGER A+
    Mit dem BATLOGGER A+ werden Fledermausrufe (Ortungsrufe, Soziallaute, Balzgesang) im Ultraschallbereich in Echtzeit aufgenommen. Dazu wir das Gerät an einer geeigneten Position für mehrere Nächte installiert. Zur eingestellten Nachtzeit wird die Umgebung dann kontinuierlich im Ultraschallbereich abgehört und bei Feststellung von Fledermausaktivität wird eine Aufnahme auf dem Gerät abgespeichert. Die aufgenommenen Sequenzen werden anschließend unter Zuhilfenahme spezieller Software (Elekon BatExplorer, WSL BatScope, R) analysiert und einer oder mehrerer Art(en) zugeordnet. Die automatische Artzuordnung wird je nach Erfordernis durch eine manuelle Kontrolle abgesichert.

Das passive Erfassungssystem eignet sich für die Fledermauserfassung über längere Zeiträume sowohl im Freien (wetterfestes System) als auch in Innenräumen (z.B. Dachboden). Neben der akustischen Erfassung der Fledermäuse wird auch die Temperatur aufgezeichnet, was die spätere Interpretation der Daten erleichtert.

  • Aktive Erfassung (mobil): DODOTRONIC Ultramic 384K BLE
    Das Ultramic 384K BLE ist ein hochempfindliches Ultraschallmikrofon mit USB-Anschluss, welches bei uns über USB-OTG an ein Smartphone mit der App BatRecorder betrieben wird. Bei der aktiven Erfassung wird das Untersuchungsgebiet je nach Fragestellung zu verschiedenen Nachtzeiten begangen. Die Erfassung erfolgt entweder an einzelnen Punkte oder entlang der gesamten Route. Neben der aktiven Erfassung durch direkte Wiedergabe der in hörbares Spektrum umgewandelten Ultraschalllaute über Kopfhörer werden auch hier zur computergestützten Nachkontrolle Echtzeitaufnahmen gespeichert.
    Die aktive Erfassung ist im Gegensatz zur passiven Erfassung besser geeignet, qualitative Daten zu erheben. So kann bspw. besser beurteilt werden, ob es sich um Jagdaktivität oder Schwärmaktivität in Quartiernähe handelt. Auch zur Quartiersuche und bei Ausflugkontrollen kommt die aktive Erfassung zum Einsatz.

Die Auswahl der geeigneten Erfassungsmethoden richtet sich nach der Fragestellung und wird vorab mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt. Die Ergebnisdarstellung und -interpretation erfolgt entweder im Rahmen von Artenschutzgutachten oder Umweltprüfungen oder als eigenständiges fledermauskundliches Gutachten.

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UMWELTBAUBEGLEITUNG (UBB), ÖKOLOGISCHE BAUBEGLEITUNG (öBB)

Mit der Umweltbaubegleitung (UBB) können Umweltschäden und die dadurch entstehenden Kosten und Zeitverzögerungen vermieden werden.
Der Einsatzbereich der Umweltbaubegleitung erstreckt sich dabei über alle Phasen der Realisierung des Vorhabens: von der Ausführungsplanung über die Ausschreibung bis zur Abnahme sowie Überprüfung der erfolgten Umsetzung (Erfolgskontrolle bzw. Monitoring).

Ausschlaggebend für den Leistungsumfang sind insbesondere

  • die Größe des Vorhaben,
  • die besonderen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt oder
  • die besondere Empfindlichkeit der Schutzgüter und des Umfelds, in dem das Vorhaben realisiert wird,
  • die im Rahmen der Baugenehmigung festgelegten Schutzmaßnahmen.

Schwerpunkt bilden die Planung und Kontrolle der Schutzmaßnahmen für Bäume nach DIN 18920 und RAS-LP 4 mit dem Ziel der Vermeidung von Baumschäden auf der Baustelle. Dies erfolgt meist im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung bzw. Umweltbaubegleitung.

Neben dem Schutz des Stammes und der Baumkrone ist besonders der Wurzelbereich von Bedeutung. In dem von der Baumkrone bedeckten Bereich zuzüglich 1,50 Meter sollten keine Baumaßnahmen durchgeführt werden. Durch das Freistellen von Baumen kann deren Rinde durch Sonneneinstrahlung geschädigt werden. Dadurch erhöht sich die Gefahr eines Pilzbefalls, was zum Absterben des gesamten Baumes führen kann. Eine regelmäßig Baumkontrolle (nach Baumkontrollrichtlinie durch einen FLL-zertifizierten Baumkontrolleur) sowie Pflege unter Beachtung der ZTV-Baumpflege sollten daher auch bei einer Freistellung erfolgen.

Weitere Leistungen:

  • Erstellung und Pflege von Baumkatastern
  • Begutachtung und Begleitung von Fällanträgen
  • Artenschutzrechtliche Fällbegleitung

Seit dem 01. März 2020 darf in der freien Natur ausschließlich Pflanz- und Saatgut aus der jeweiligen Herkunftsregion ausgebracht werden. Bei der Planung und Überwachung der Kompensationsmaßnahmen orientieren wir uns daher an dem “Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze” sowie der FLL-Broschüre “Empfehlungen für die Begrünung mit gebietseigenem Saatgut”.

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FACHBEITRAG ZUR EG-WASSERRAHMENRICHTLINIE (WRRL)

Im Rahmen des Fachbeitrags WRRL prüfen wir, ob Ihr geplantes Vorhaben mit den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar ist. Dabei werden die folgenden Aspekten betrachtet:

  • Welche Wasserkörper (Oberflächenwasserkörper und Grundwasserkörper) sind vom geplanten Vorhaben betroffen?
  • Welchen ökologischen und chemischen Zustand/ welches ökologische Potential besitzen die betroffenen Oberflächenwasserkörper (OWK)?
  • Welchen mengenmäßigen und chemischen Zustand besitzen die betroffenen Grundwasserkörper (GWK)?
  • Welche Bewirtschaftungsziele und Maßnahmenprogramme sind für die betroffenen Wasserkörper (OWK und GWK) festgelegt?
  • Welche Auswirkungen hat das geplante Vorhaben auf die betroffenen Wasserkörper?
  • Verstößt das geplante Vorhaben gegen das Verschlechterungsverbot?
  • Verhindert das geplante Vorhaben die Verbesserung des Zustands der Wasserkörper (Verbesserungsgebot)?
  • Wird die Erreichung der Bewirtschaftungsziele/ die Umsetzung der Maßnahmenprogramme durch das geplante Vorhaben gefährdet oder behindert?

Abschließend soll die Frage geklärt werden, ob das Vorhaben aus wasserrechtlicher Sicht genehmigungsfähig ist.

Bei der Erstellung des Fachbeitrags WRRL arbeiten wir in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden zusammen um eine belastbare Datengrundlage für die Entscheidung über die wasserrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens zu schaffen.
Gerne können Sie sich bereits während der Vorhabenplanung an uns wenden. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen, mögliche Konflikte aus wasserrechtlicher Sicht aufzudecken, die Sie bei Ihrer Planung berücksichtigen können.

Unsere Leistungen im Rahmen des Fachbeitrags WRRL im Überblick:

  • Ermittlung der vom Vorhaben betroffenen Wasserkörper (OWK und GWK)
  • Recherche (aktuelle Zustandsbewertungen, Bewirtschaftungsziele und Maßnahmenprogramme)
  • Zusammenfassung der Vorhabenbeschreibung aus der Entwurfs-/ Genehmigungsplanung
  • Ausführungen zur Rechtsgrundlage (WRRL, UQN-Richtlinie, Grundwasser-Richtlinie, WHG, OGewV, GrwV)
  • Beschreibung der vom geplanten Vorhaben betroffenen Wasserkörper einschließlich der jeweiligen Qualitätskomponenten
  • Beschreibung der vorhabenspezifischen Wirkfaktoren und der Auswirkungen auf die betroffenen Wasserkörper (Wirkungsprognose)
  • Zusammenfassung und Fazit
  • Ggf. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen bei vorliegendem Verstoß gegen die Bewirtschaftungsziele
  • Kartografische Darstellungen nach Erfordernis

Im Rahmen von Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauvorhaben nach § 68 WHG sind oft auch Umweltverträglichkeitsprüfungen erforderlich. Wir übernehmen gerne auch die Erstellung des UVP-Berichts nach § 16 UVPG für Sie

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