Umweltprüfungen (UVP und SUP) werden im Rahmen von Zulassungsverfahren von Vorhaben, Plänen oder Programmen durch die zuständige Genehmigungsbehörde durchgeführt. Den gesetzlichen Rahmen bildet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Dazu bestehen in einigen Bundesländern auch länderspezifische Gesetze zur UVP.
Im Rahmen von Umweltprüfungen gilt es die Auswirkungen eines geplanten Vorhabens, Plans oder Programms auf die Umwelt und ihre Schutzgüter zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Bei der Bewertung geht es darum festzustellen, ob die durch das geplante Vorhaben, den Plan oder das Programm hervorgerufenen Auswirkungen als erheblich einzustufen sind. Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung schutzgutspezifischer Fachgesetze (bspw. BBodSchG, WHG, TA Luft etc.) bzw. verbal-argumentativ nach aktuellem Stand der Wissenschaft, wenn entsprechende Fachgesetze oder Grenzwerte fehlen.
Das Erfordernis einer Umweltprüfung richtet sich nach der Art des geplanten Vorhabens, Plans oder Programms und kann anhand der Anlagen 1 (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben) und 5 (Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“) des UVPG ermittelt werden. Für Vorhaben, die in der Anlage 1 des UVPG aufgeführt sind, kann je nach festgelegten Leistungs- und Schwellenwerten auf die Durchführung einer UVP verzichtet werden, wenn eine allgemeine oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass durch das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und ihrer Schutzgüter zu erwarten sind.
Eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls wird durchgeführt, wenn durch das geplante Vorhaben unter „normalen Umständen“ keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, jedoch besondere örtliche Gegebenheiten, wie bspw. besonders empfindliche Biotope, vorliegen. Werden „besondere örtliche Gegebenheiten“ festgestellt, erfolgt im nächsten Schritt automatisch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls wird als überschlägige Prüfung durchgeführt. Dabei wird auf Grundlage der vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen abgeschätzt, ob erhebliche nachteilige Auswirkungen ausgeschlossen werden können. Ist dies nicht der Fall, wird die UVP-Pflicht für das geplante Vorhaben festgestellt.
Umweltprüfungen werden immer von der zuständigen Genehmigungsbehörde durchgeführt. Der UVP-Bericht (ehem. Umweltverträglichkeitsuntersuchung UVU oder Umweltverträglichkeitsstudie UVS genannt) dient dabei als Entscheidungsgrundlage und enthält alle entscheidungsrelevanten Angaben des Vorhabenträgers zum Vorhaben nach § 16 UVPG.
Sind spezielle Fachgutachten z.B. Immissionsprognosen, Schallgutachten etc. erforderlich, so sind diese in den UVP-Bericht einzuarbeiten. Das setzt voraus, dass solche Gutachten zur Bearbeitung des UVP-Berichts vorliegen.
Neben UVP-Berichten zu Vorhaben, die hausintern geplant werden, nehmen wir auch externe Aufträge entgegen. Hierbei ist eine schnelle und umfangreiche Zuarbeit des Auftraggebers bzw. des Planungsbüros zwingend erforderlich.
Um gute Voraussetzungen für Ihr Vorhaben zu schaffen arbeiten wir eng mit den zuständigen Behörden zusammen. Dabei werden sowohl räumliche (Untersuchungsgebiet) als auch thematische Anforderungen an den UVP-Bericht abgestimmt.
Unsere Leistungen im Rahmen der Erarbeitung eines UVP-Berichts sind im Folgenden zusammengefasst. Abhängig vom geplanten Vorhaben, Plan oder Programm sowie vom Umfang und Schwierigkeitsgrad und den örtlichen Gegebenheiten können einzelne Punkte wegfallen oder aufgrund spezieller Anforderungen ergänzt werden.
- Arbeitsaufnahme
- Sichtung der zur Verfügung gestellten Unterlagen (Anträge, Gutachten, Behördenentscheidungen)
- GIS-gestützte Vorerkundung des Vorhabenstandorts (inkl. Prüfung auf mögliche Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten und des Artenschutzes)
- Ortstermin
- Erarbeitung der voraussichtlichen Schwerpunkte des UVP-Berichts und einer diesen angepassten Vorgehensweise
- Recherche zur aktuellen Rechtslage (aktuelle Gerichtsurteile)
- Scoping-Termin (sofern erforderlich) und Abstimmung des Untersuchungsrahmens mit der Genehmigungsbehörde (kann entfallen)
- Erstellen des vorläufigen UVP-Berichts zur Abstimmung mit dem Auftraggeber mit bewehrter Gliederung nach den inhaltlichen Vorhaben der Anlage 4 des UVPG
- Ermittlung der Wirkfaktoren und der Wirkungspfade gegliedert nach
- baubedingten Wirkfaktoren,
- anlagenbedingten Wirkfaktoren und
- betriebsbedingten Wirkfaktoren.
- Festlegung des Untersuchungsgebiets (wenn nicht bereits im Untersuchungsrahmen geschehen)
- Ermittlung der vom Vorhaben betroffenen Schutzgüter
- Beschreibung des Zustands der Schutzgüter im Untersuchungsgebiet (Raumanalyse)
- Beschreibung der möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter durch das Vorhaben (Wirkungsanalyse) und Bewertung der Erheblichkeit entweder
- nach gesetzlichen Grenzwerten (wenn vorhanden) ansonsten
- verbal-argumentativ.
- Erstellen der Endfassung inkl. allgemein verständlicher nichttechnischer Zusammenfassung und kartografischen Darstellungen (sofern erforderlich)
Erforderlich für die Arbeitsaufnahme sind ein Genehmigungsantrag oder sonstige Unterlagen, die das Vorhaben ausführlich, vollumfänglich und klar verständlich beschreiben, sämtliche bereits vorhandenen umweltfachlichen Gutachten (bspw. FFH-Verträglichkeitsprüfung/ Vorprüfung, UVP-Vorprüfung, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Fachbeitrag WRRL) und Aussagen zu Eingriffen in Natur und Landschaft sowie Ausgleichs-/ Kompensationsmaßnahmen (Landschaftspflegerischer Begleitplan).
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