Als vorbereitende Bauleitplanung stellt der Flächennutzungsplan die beabsichtigte Art der Bodennutzungs für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen dar und legt die Grobstrukturen für die städtebauliche Entwicklung innerhalb der nächsten 10 bis 15 Jahre fest. Gegenüber dem Bürger entfaltet er keine Rechtswirkung, bindet jedoch die Gemeinde und die Fachplanungsbehörden bei ihren weiteren Planungen.
Bauleitplanung
Als verbindliche Bauleitplanung setzt der Bebauungsplan für Teilgebiete der Gemeinde die konkrete Nutzung der Grundstücke innerhalb des Plangebietes parzellenscharf fest. Durch die Gemeindevertreter wird er nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens durch Beschluss einer Satzung verabschiedet und ist dann rechtsverbindlich für jedermann.
Die Gemeinde überträgt hier einem Vorhabenträger die Durchührung eines bestimmten Vorhabens einschließlich der dafür notwendigen Erschließung. Grundlage ist ein zuvor mit der Gemeinde abgeschlossener Durchführungsvertrag.
Der Bebbauungsplan baut in der Regel auf dem Flächennutzungsplan auf.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt. Im Rahmen der Umweltprüfung gilt es die Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Umwelt und ihre Schutzgüter zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Bei der Bewertung geht es darum festzustellen, ob die durch die Bauleitplanung hervorgerufenen Auswirkungen als erheblich einzustufen sind. Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung schutzgutspezifischer Fachgesetze (bspw. BBodSchG, WHG, TA Luft etc.) bzw. verbal-argumentativ nach aktuellem Stand der Wissenschaft, wenn entsprechende Fachgesetze oder Grenzwerte fehlen. Das Ergebnis wird in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Daneben sind Eingriffe in Natur und Landschaft bei der Abwägung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Dies erfolgt in aller Regel durch Anwendung der landesspezifischen Eingriffsregelung. Mit der Bauleitplanung unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind demnach durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Für die Anwendung der Eingriffsregelung hält sich beständig der Begriff „Grünordnungsplan“. Im Gegensatz zum Grünordnungsplan, der nach § 11 Abs. 6 BNatSchG aufgestellt wird, handelt es sich in der Bauleitplanung jedoch um einen fälschlicherweise synonym verwendeten Begriff für die Anwendung der Eingriffsregelung.
Die Eingriffsregelung wird im Rahmen unserer Tätigkeit üblicherweise als gesondertes Kapitel im Umweltbericht abgehandelt. Diese Vorgehensweise hat sich allgemein etabliert und als zweckmäßig erwiesen.