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Bauleitplanung und Landschaftsplanung

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FLÄCHENNUTZUNGSPLAN (§ 5 BauGB)

Als vorbereitende Bauleitplanung stellt der Flächennutzungsplan die beabsichtigte Art der Bodennutzungs für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen dar und legt die Grobstrukturen für die städtebauliche Entwicklung innerhalb der nächsten 10 bis 15 Jahre fest. Gegenüber dem Bürger entfaltet er keine Rechtswirkung, bindet jedoch die Gemeinde und die Fachplanungsbehörden bei ihren weiteren Planungen.

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BEBAUUNGSPLAN (§ 8 BauGB)

Als verbindliche Bauleitplanung setzt der Bebauungsplan für Teilgebiete der Gemeinde die konkrete Nutzung der Grundstücke innerhalb des Plangebietes parzellenscharf fest. Durch die Gemeindevertreter wird er nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens durch Beschluss einer Satzung verabschiedet und ist dann rechtsverbindlich für jedermann.

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VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN (§ 12 BauGB)

Die Gemeinde überträgt hier einem Vorhabenträger die Durchührung eines bestimmten Vorhabens einschließlich der dafür notwendigen Erschließung. Grundlage ist ein zuvor mit der Gemeinde abgeschlossener Durchführungsvertrag.
Der Bebbauungsplan baut in der Regel auf dem Flächennutzungsplan auf.