Trotz des allgemein hohen Niveaus der Anlagentechniken im gewerblichen und industriellen Bereich ist das Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit ein ständiger Begleiter. Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Weiterhin hat der Arbeitgeber die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Im Mittelpunkt steht dabei möglichst eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zu erreichen (siehe hierzu auch § 3 ArbSchG „Grundpflichten des Arbeitgebers“).
Bei den erforderlichen Maßnahmen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen (siehe hierzu auch § 4 ArbSchG „Allgemeine Grundsätze“).
- Arbeit so gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten werden
- Gefahren an ihrer Quelle bekämpfen
- Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen
- Maßnahmen so planen, dass Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht verknüpft werden
- spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen berücksichtigen
- Beschäftigte schulen, einweisen und unterweisen
Um eine Gefährdungen für die Beschäftigten feststellen zu können, muss der Arbeitgeber die Gefährdungen eruieren und beurteilen. Daraus muss er die erforderlichen Maßnahmen ableiten (siehe hierzu auch § 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“).
Gefährdungen können sich beispielsweise ergeben aus:
- Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
- Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit sowie deren Zusammenwirken
- Gestaltung, Auswahl und dem Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie dem Umgang damit
- physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Der Arbeitgeber muss die Ergebnisse der Beurteilung sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes dokumentieren. In einem Maßnahmenplan werden die Zuständigkeit zur Behebung der Gefährdungen, der zeitliche Ablauf und die Kontrolle der Wirksamkeit der Maßnahmen festgelegt.
Hierfür stehen wir Ihnen gern zu Verfügung.